Wir beraten Unternehmen, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehen, wie man diese Arbeitserlaubnis beantragt und worauf beim beschleunigten Fachkräfteverfahren geachtet werden muss.
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Sie möchten eine ausländische Fachkraft einstellen. Nur das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums dauert zu lange? In den deutschen Botschaften kommt es in manchen Ländern aufgrund steigender Antragszahlen zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. Lösung: Das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG. Wir beraten Sie, wie Sie das nutzen können.
Nachfolgend skizzieren wir die wesentlichen Schritte des beschleunigten Verfahrens.
WICHTIG ist: Keine Visumsgarantie trotz beschleunigtem Verfahren
Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Hinzu werden im Verfahren weitere Dokumente erforderlich sein:
Haben Sie sich dazu entschieden, das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Ihre ausländische Fachkraft zu beantragen? Die Ausländerbehörde und Sie schließen eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411 EUR erhoben.
Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.
Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Im Falle des Fehlens von Unterlagen leitet die Ausländerbehörde die Nachforderung unverzüglich an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weiter.
Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Wenn alle Voraussetzungen (u. a. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.



